Behandlungsfehler

In Deutschland gab es im Jahr 2019 knapp 1.600 Behandlungsfehler, die aufgedeckt wurden. 

Ein solcher Behandlungsfehler liegt gem. §§ 280 Abs.1, 630a Abs.2 BGB vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Etwas anderes stellt ein sogenannter Aufklärungsfehler dar. 

Ein nachweisliches Fehlverhalten muss somit kausal zu einem Schaden des Patienten führen. 

Für die Nachweislichkeit des Fehlverhaltens gelten jedoch unterschiedliche Regelungen. Bei einem einfachen Behandlungsfehler liegt die bei Beweislast beim Patienten. Somit hat er zu beweisen, dass der Arzt durch seine Behandlung kausal einen konkreten Schaden verursacht hat, denn nicht jeder Fehler begründet eine mögliche Schadensersatzpflicht. Eine Beweislastumkehr findet hingegen bei einem groben Behandlungsfehler statt. Der Arzt muss folglich darlegen und beweisen, dass zwischen dem ihm anlastenden Fehler und dem Schaden beim Patienten kein kausaler Zusammenhang besteht. 

Es wird zwischen 

  • Diagnoseirrtum,
  • Therapiefehler,
  • Befunderhebungsfehler,
  • Diagnosefehler und 
  • Verletzung der Sicherheitsaufklärung

unterschieden.

Kommt es zu einem dieser Behandlungsfehler ist es oft hilfreich, sich an die Krankenkasse zu wenden. Das im Jahr 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz dient in solchen Fällen der Transparenz und sorgt für mehr Offenheit. 

Um Ansprüche aus einem Behandlungsfehler geltend zu machen, kommen vor allem Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld aus dem Zivilrecht in Frage. 

Materielle Schadensersatzansprüche können zum einen der Verdienstausfall oder auch der Haushaltsführungsschaden sowie weitere Kosten für Medikamente sein. Gleichzeitig umfasst der Schadensersatz auch alle erforderlichen Heilbehandlungskosten.

Wenn es um Schmerzensgeld geht, wird zumeist die Celler Schmerzensgeldtabelle des Oberlandesgericht Celle herangezogen. Die Höhe des Schmerzensgeld kann jedoch durch Faktoren, wie zum Beispiel Dauer der Schmerzen, wirtschaftliche Verhältnisse oder auch Grad des Verschuldens des Schädiger variieren. Das Schmerzensgeld ist übertragbar und vererbbar. 

Kann dem Schädiger weitergehend noch Fahrlässigkeit im Falle eines Behandlungsfehlers nachgewiesen werden, kommen zu den zivilrechtlichen Folgen noch strafrechtliche dazu. 

Für den Schädiger hat es nicht nur finanzielle oder strafrechtliche Konsequenzen. Es kann ihr/ihn auch die Entziehung der Zulassung oder im schlimmsten Fall den Entzug der Approbation kosten, was einem Berufsverbot gleichkommt. 

Diese Seite soll Ihnen wesentliche Informationen und Wissen über Behandlungsfehler vermitteln und mögliche Ansprüche darstellen.