Falls der Patient eine außergerichtliche Einigung bevorzugt, steht ihm die Möglichkeit zu, sich an die jeweilige Landesärztekammer zu wenden. Diese haben entsprechende Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen eingerichtet, um die Angelegenheit außergerichtlich durch ein Schlichtungsverfahren zu klären. Um das Verfahren zu beginnen, muss ein schriftlicher Antrag bei der jeweiligen Landesärztekammer eingereicht werden. Dieser Antrag kann vom Patienten, dem behandelnden Arzt oder dem Krankenhaus gestellt werden. Der Patient und die behandelnde Seite müssen dem Schlichtungsverfahren zustimmen.
Im Zuge des Schlichtungsverfahrens werden von der Schlichtungsstelle sämtliche Patienten- und Krankenunterlagen angefordert. Dazu gehören auch eventuell vorhandene Befundberichte, Gutachten und sonstige Unterlagen von Krankenkassen, Behörden, Gerichten, etc. Nachdem alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, beauftragen die für die Bearbeitung des Falls zuständigen Mitglieder der Schlichtungsstelle einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens und entwerfen für ihn einen Katalog mit Fragen, welche im Gutachten beantwortet werden sollen. Beide Seiten haben zudem die Möglichkeit, Ergänzungswünsche bzgl. der Fragen des Gutachtens einzubringen. Ausnahmsweise kann von der Erstellung eines Gutachtens abgesehen werden, wenn die medizinische Beurteilung offensichtlich ist. In anderen Fällen könnte sogar die Einholung mehrere Gutachten möglich sein. Sobald das Gutachten vorliegt, wird es an sämtliche Beteiligte übermittelt.
Abschließend wird das Gutachten von der Schlichtungsstelle geprüft und eine Stellungnahme bzgl. des ärztlichen Handelns abgegeben, die auch vom Gutachten abweichen kann. Das Schlichtungsverfahren ist damit beendet. Jedoch ist das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens nicht bindend. Der Patient hat, nach einer Verneinung bestehender Ansprüche, am Ende des Verfahrens also immer noch die Möglichkeit, Klage zu erheben. Bei einer Bejahung der Ansprüche des Patienten erfolgen die Verhandlungen über die Höhe von Schadensersatz und Schmerzensgeld zwischen Patienten und dem jeweiligen Haftpflichtversicherten der behandelnden Seite.