Gem. § 21 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte müssen sich Ärzte hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit versichern. Welche Tätigkeiten genau abgedeckt sind, hängt von der Fachrichtung des Arztes sowie von der jeweiligen Versicherung ab. Sobald ein Fall der sog. Arzthaftung vorliegt, übernimmt die vom Arzt abgeschlossene Haftpflichtversicherung in der Regel die Gerichtskosten, die Kosten für einen Rechtsanwalt sowie die aus dem Urteil entstehenden Kosten, z.B. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche eines Patienten. Voraussetzungen dafür, dass eine Arzthaftung vorliegt, sind:
- Eine aus dem Behandlungsvertrag resultierende Pflicht wurde verletzt. Dies kann z.B. durch einen einfachen oder groben Behandlungsfehler beim Patienten, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer Verletzung der Dokumentationspflicht geschehen.
- Dem Patienten ist aufgrund dieser Pflichtverletzung ein Schaden entstanden.
- Der Arzt hat seine Pflichtverletzung auch zu verschulden.
Die Grundlage für eine ärztliche Behandlung bildet einen Behandlungsvertrag. Dieser wird immer mit dem Praxisinhaber geschlossen, welcher nicht zwangsläufig auch der behandelnde Arzt sein muss. Die Arzthaftung greift jedoch auch, wenn Pflichten aus dem Behandlungsvertrag von einem Mitarbeiter des Praxisinhabers verletzt wurden. Bei einem Behandlungsvertrag schuldet der Arzt seinem Patienten aber keinen Heilungserfolg. Eine Nichtverbesserung des gesundheitlichen Zustandes des Patienten stellt deswegen keine Pflichtverletzung des Behandlungsvertrags dar und begründet keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld.
Schäden, die dem Patienten aufgrund der Pflichtverletzung des Arztes entstanden sind oder die anderweitig unter den Versicherungsschutz fallen, können Personen- und Sachschäden sein. Zudem besteht für den Arzt die Möglichkeit, sich gegen Vermögensschäden zu versichern. Zu Personenschäden zählen unter anderem die Gesundheitsschädigung, die Verletzung oder der Tod eines Patienten. Unter Sachschäden fallen die Beschädigung oder Zerstörung von Gegenständen. Versichert sich der Arzt gegen Vermögensschäden, umfasst der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung auch Unterhaltsansprüche. Diese entstehen z.B. durch eine fehlgeschlagene Sterilisation, welche aus der Geburt eines Kindes resultiert. Als Deckungssumme einer Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte werden pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mindestens 5 Millionen Euro empfohlen.
Beim Verschulden des Arztes bzgl. der Pflichtverletzung unterscheidet man zwischen
- einfacher Fahrlässigkeit,
- Fahrlässigkeit,
- grober Fahrlässigkeit und
- Vorsatz.
Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz besteht das Risiko, dass die Berufshaftpflichtversicherung die Übernahme der Kosten verweigert.