Arten des ärztlichen Fehlverhaltens

Bei Behandlungsfehlern unterscheidet man zwischen dem einfachen und dem groben Behandlungsfehler. Diese Behandlungsfehler lassen sich des Weiteren in verschiedene Kategorien einordnen.

Therapiefehler sind fehlerhafte, falsche oder unangebrachte Behandlungen. Als Bewertungsmaßstab wird dabei der jeweils gültige Facharztstandard herangezogen, wo wiederum auf die aktuelle wissenschaftliche Datenlage zu Art und Umfang der Therapie abgestellt wird. Jedoch ist ebenfalls zu beachten, dass eine Abweichung von diesen Maßstäben unter Umständen sinnvoll sein kann. Für die Bewertung ist nicht erforderlich, dass der Arzt einen entsprechenden Facharzttitel nachweisen kann, sondern dass er den für die Behandlung notwendigen Ausbildungs- und Kenntnisstand hat und sein Handeln den aktuell gültigen fachärztlichen Standards entspricht. Andernfalls muss ein dafür qualifizierter Arzt die Behandlung beaufsichtigen. Falls der Patient einen Schaden erleidet, stellt die Behandlung durch einen nicht qualifizierten Arzt ohne Beaufsichtigung also ebenfalls einen Therapiefehler dar. Ob am Ende ein einfacher oder ein grober Behandlungsfehler vorliegt, wird daran bemessen, wie weit sich der Arzt mit seinem Handeln von dem jeweiligen Facharztstand entfernt hat.

Ein Diagnosefehler liegt hingegen vor, wenn ein Arzt diagnostisch erhobene Befunde, wie z.B. Röntgenbilder oder Laborbefunde, falsch deutet. Diagnosefehler stellen selten Behandlungsfehler dar, da verschiedene Symptome auf mehrere Krankheiten hindeuten können, der menschliche Körper unterschiedlich auf eine Erkrankung reagieren kann und die aus einer Diagnose gewonnen Daten je nach Methode und Patient stark variieren können. Ein Behandlungsfehler wird hier deshalb nur dann bejaht, wenn das diagnostisch gewonnene Ergebnis für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar ist oder ein offensichtlicher Befund vorliegt, dessen Nichterkennung als grober Behandlungsfehler gewertet werden kann.

Bei einem Befunderhebungsfehler wird eine Diagnose nicht falsch gedeutet, sondern der Arzt unterlässt es, eine zu Diagnosezwecke notwendige Befunderhebung durchzuführen, was zu einer Verzögerung der Diagnose führt oder zu einem Nichterkennen der Erkrankung und dem Ausbleiben der Behandlung. Befunderhebungsfehler können als grobe Behandlungsfehler eingestuft werden, wenn die Durchführung der Befunderhebung mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50% zu einem schwerwiegenden behandlungsbedürftigen Befund geführt hätte und der Arzt auf diesen mit einer angemessenen Therapie hätte reagieren müssen.

Im Falle eines Diagnoseirrtums kommt ein Patient durch eine Behandlung zu Schaden, die aufgrund einer fehlerhaften Diagnose des Arztes vorgenommen wurde.

Organisations- und Koordinierungsfehler führen wiederum zu einem Schaden des Patient durch eine unsachgemäße Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens. Dies ist z.B. beim Einsatz von unqualifiziertem oder übermüdetem Personal der Fall.

Da invasive therapeutische und diagnostische Eingriffe in den menschlichen Körper per juristische Definition eine Körperverletzung darstellen, muss der Patient im Fall eines medizinischen Eingriffs grundsätzlich in diesen Einwilligen. Im Rahmen des Aufklärungsfehlers sind mehrere Fehlerkonstellationen möglich:

  1. Der Arzt klärt den Patienten über den Eingriff nicht auf.
  2. Der Arzt klärt den Patienten unvollständig über den Eingriff auf. Dem Patienten muss insbesondere die Tragweite des Eingriffs bewusst gemacht werden. Er muss über die Art und die Risiken des Eingriffs aufgeklärt werden, sowie über mögliche Komplikationen und nach dem Eingriff zurückbleibende Folgen.
  3. Der Arzt beachtet den Patientenwillen nicht. Unabhängig von der eigenen Weltanschauung des Arztes hat das Selbstbestimmungsrecht des Patienten Vorrang. Wenn dieser eine Behandlung ablehnt, darf der Arzt dem nicht zuwiderhandeln.
  4. Der Arzt gibt dem Patienten bei einem operativen Eingriff eine zu geringe Bedenkzeit. Üblich ist eine Bedenkzeit von min. 24 Stunden.
  5. Der Arzt klärt einen nicht einwilligungsfähigen Patienten auf. Bei einem Minderjährigen unter 14 Jahren ist dieser in Anwesenheit der Eltern aufzuklären. Bei Minderjährigen über 14 Jahren kann je nach dem Reifegrad des Minderjährigen auf die Anwesenheit der Eltern verzichtet werden. Bei Patienten, die wegen ihres gesundheitlichen Zustands nicht aufgeklärt werden können, ist die vom Patienten für solche Angelegenheiten bevollmächtigte Person oder der gesetzliche Betreuer über den Eingriff aufzuklären.
  6. Der Arzt klärt den Patienten auf, ohne dass dieser ihn z.B. aufgrund von Sprachbarrieren, versteht. In einem solchen Fall müsste ein Dolmetscher hinzugezogen werden.