Beweislast

Bei ärztlichen Behandlungsfehlern wird zwischen zwei Kategorien unterschieden, dem einfachen und dem groben Behandlungsfehler.

Bei einem einfachen Behandlungsfehler hat der betroffene Arzt seine Sorgfaltspflicht verletzt. Er hat also ein unangemessenes Verhalten an den Tag gelegt, welches man von einer in diesem Beruf tätigen Person erwarten würde und dürfte. Hier liegt die Beweislast bei dem Patienten, was bedeutet, dass der Patient zum einen nachweisen muss, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und zum anderen, dass der Behandlungsfehler zu dem eingetretenen (gesundheitlichen) Schaden geführt hat. Insbesondere durch ein Sachverständigengutachten kann festgestellt werden, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und der daraus resultierende Schaden beim Patienten auf ein Fehlverhalten des Arztes zurückzuführen ist. 

Ein grober Behandlungsfehler liegt hingegen dann vor, wenn das Verhalten des betroffenen Arztes eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und er somit einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil dieser einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Auch mehrere einfache Behandlungsfehler können einen groben Behandlungsfehler ergeben. In einem solchen Fall muss der Arzt beweisen, dass zwischen dem ihm vorgeworfenen Fehler und dem beim Patienten eingetretenen (gesundheitlichen) Schaden kein Zusammenhang besteht. Lückenhafte oder unzulängliche Dokumentation wirkt sich ebenfalls zulasten des Arztes aus, da er in einem Prozess dann nicht nachweisen kann, ob er bestimmte Maßnahmen z.B. Diagnosen, auch wirklich durchgeführt hat. Eine aufzeichnungspflichtige Maßnahme, die nicht dokumentiert ist, gilt als nicht durchgeführt.

Auch in Fällen, in denen der Patient dem Arzt vorwirft, ihn nicht richtig aufgeklärt zu haben, trifft den Arzt die Beweislast. Hier muss der Arzt beweisen, dass er den Patienten rechtzeitig sowie umfassend über die Risiken des Eingriffs, sowie über seine Notwendigkeit aufgeklärt hat. Dies kann z.B. durch eine vom Patienten unterzeichnete Einwilligungserklärung geschehen. Kann der Arzt einen solchen Nachweis nicht erbringen, da die Patientenakte keine Einwilligungserklärung enthält oder das Aufklärungsgespräch nicht dokumentiert wurde, gilt die Aufklärung als nicht durchgeführt.