Medizinisches Gutachten

Ein medizinisches Gutachten ist einer der elementarsten Möglichkeiten, um einen Behandlungsfehler nachweisen zu können. Dabei stehen dem Patienten mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.

Zum einen kann der Patient ein Gutachten bei der Schlichtungsstelle der zuständigen Landesärztekammer, der sog. Gutachterkommission, einholen. Das Gutachten ist für den Patienten kostenlos, jedoch müssen der Patient und die behandelnde Seite dem Gutachten zustimmen. Am Ende des Gutachtens verfasst die Kommission ein Votum, an das jedoch keiner der Seiten gebunden ist. Sollte die Kommission also feststellen, dass kein Behandlungsfehler vorliegt, kann der Patient trotzdem Klage erheben.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, ein Gutachten über den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstellen zu lassen. Dieses kann man kostenfrei auf Anfrage bei seiner jeweiligen Krankenkasse erhalten, sofern die Krankenkasse dem zustimmt. Die Zustimmung der behandelnden Seite ist hingegen nicht erforderlich. Das Gutachten wird hier auf der Grundlage der Patienten- und Krankenunterlagen sowie anhand eines Gedächtnisprotokolls des Patienten erstellt. Zu den Krankenunterlagen gehören z.B. Laborwerte, die vom Arzt über den Patienten angefertigte Karteikarte sowie Operations- und Pflegeberichte. Anhand dieser Unterlagen sammeln die Gutachter des MDK dann die Fakten, bewerten sie und entscheiden anhand dieser Bewertung, ob im vorliegenden Fall ein Behandlungsfehler vorliegt, der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat und ob dieser Behandlungsfehler für die Gesundheitsschädigung des Patienten kausal war. Ein Gutachten durch den MDK nimmt im Schnitt drei Monate in Anspruch. Bei neuen Entwicklungen, z.B. der Stellungnahme des Arztes, kann zudem bei der Krankenkasse ein ergänzendes Gutachten des MDK angefragt werden.

Schließlich besteht für den Patienten noch die Möglichkeit, ein privates Gutachten in Auftrag zu geben. Die Kosten muss der Patient selbst tragen. Das private Gutachten beginnt meist mit der Erstellung eines Vorab-Votums, in dem der Gutachter eine erste Einschätzung über den Fall sowie über die für das Gutachten erforderlichen Kosten abgibt. Anschließend folgt das eigentliche medizinische Gutachten.

Bei den Gutachten ist zu beachten, dass diese nur die Behandlung des Arztes aus medizinischer Sicht beurteilen. Eine juristische Betrachtung in Hinblick auf Schmerzensgeld erfolgt hingegen nicht. Der Patient muss sich zudem nicht für eines der Gutachten entscheiden und kann auch mehrere Gutachten parallel für sich in Anspruch nehmen.