Bei Schadensersatzansprüchen unterscheidet man zwischen materiellen und immateriellen Schäden und Schadensersatzansprüchen.
Beim materiellen Schadensersatz werden materiell entstandene Schäden, also Sachschäden ersetzt. Diese Schäden lassen sich meist genau beziffern und umfassen z.B. Verdienstausfälle, Umbaukosten und Nachbehandlungskosten.
Der immaterielle Schadensersatz, auch Schmerzensgeld genannt, umfasst immaterielle Schäden, die sich nicht genau in Geld messen lassen, sondern in einer „angemessenen“ Höhe gezahlt werden. Dazu zählen z.B. Knieverletzungen oder Hirnschädigungen. Das Schmerzensgeld hat für den Patienten eine Genugtuungsfunktion und soll einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Leiden darstellen. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und kann sich z.B. an dem Umfang der Schmerzen, der Dauer der Schmerzen und den Auswirkungen auf das Leben des Patienten orientieren.
Eine weitere Orientierungshilfe bilden die sog. Schmerzensgeldtabellen, in denen Gerichtsurteile zu Schmerzensgeldern in verschiedenen Konstellationen gesammelt werden. Ein Beispiel hierfür ist die Schmerzensgeldtabelle vom Oberlandesgericht Celle, die Beck’sche Schmerzensgeldtabelle und die Schmerzensgeldtabelle Hacks, Ring, Böhm. Diese Schmerzensgeldtabellen sind nicht verbindlich, sondern geben Gerichten, Versicherungen und Geschädigten lediglich Anhaltspunkte für die mögliche Höhe eines Schmerzensgeldes.
Um Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu begründen und durchzusetzen, müssen unter anderem drei Voraussetzungen vorliegen:
- Es muss ein (einfacher oder grober) Behandlungsfehler vorliegen.
- Der Patient muss einen Gesundheitsschaden erlitten haben.
- Dieser Gesundheitsschaden muss durch den Behandlungsfehler (mit-)verursacht worden sein. Zwischen dem Behandlungsfehler des Arztes und dem Gesundheitsschaden des Patienten muss also eine Kausalität bestehen.
Ein Gesundheitsschaden des Patienten liegt nicht nur bei physischen Schädigungen vor. Auch bei seelischen Schädigungen kann ein Gesundheitsschaden vorliegen, der einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründet. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein Patient aufgrund einer falschen Krebsdiagnose eine Depression entwickelt. Zu beachten ist jedoch, dass nicht jeder Gesundheitsschaden auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Manche Gesundheitsschäden stellen normale Begleiterscheinungen der entsprechenden Behandlung dar und sind dementsprechend Komplikationen, die auch nach Einhaltung des jeweiligen Facharztstandes, nicht zu vermeiden sind.
Das Schmerzensgeld ist innerhalb von drei Jahren einzufordern. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Behandlungsfehler beim Patienten passiert ist und dieser über den daraus resultierenden Schaden Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Unabhängig von Kenntnis des Patienten sieht das Gesetz zudem bei Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern eine maximale Verjährungsfrist von 30 Jahren vor.